§ 1 Name, Sitz und Zweck
(1) Der Heimatverein Heisterbacherrott, im Folgenden “HVH“ genannt, hat seinen Sitz in Königswinter-Heisterbacherrott.  Er ist unter der Nummer VR 399 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Königswinter eingetragen. Der HVH ist 1951 als Verkehrsverein Heisterbacherrott gegründet und 1970 zu seiner jetzigen Bezeichnung umbenannt worden.

(2) Der HVH hat den Zweck
1.    Den Heimatsinn in Heisterbacherrott und Umgebung zu fördern, insbesondere auch die Jugend an die heimatliche Natur und Kultur heranzuführen,
2.    die Kenntnisse über Heisterbacherrott und Umgebung, das Siebengebirge und den rheinischen Kulturraum zu erweitern und zu verbreiten.
3.    sich für die Erhaltung und Pflege von Natur und Landschaft sowie der Kulturdenk-male in Heisterbacherott und Umgebung einzusetzen,
4.    das Wandern zu fördern.

§ 2 Gemeinnützigkeit
Der HVH verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des HVHs dürfen nur für die satzungs-mäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des HVHs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des HVH fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitglieder
(1)     Mitglieder des HVHs kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, den Zweck des HVHs zu fördern, insbesondere durch Zahlung der Mitgliederbeiträge. Bei Familienmitgliedschaften erwirbt jeder Familienangehörige die Mitgliedschaft. Der Eintritt in den HVH wird schriftlich beim Vorsitzenden beantragt. Die Mitgliedschaft be-ginnt mit der Bestätigung durch den Vorsitzenden oder ein von ihm ermächtigtes Vor-standmitglied.

(2)     Der Austritt aus dem HVH bedarf der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorsitzen-den. Er ist nur zum Jahresende möglich.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grunde ausschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn es trotz schriftlicher Mahnung für zwei Jahre mit der Entrichtung seines Beitrages im Rückstand ist. Vor Ausschließung ist dem Mitglied Ge-legenheit zur Äußerung zu geben. Gegen die Ausschließung ist binnen eines Monats die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig.

(4) Die Mitgliederversammlung kann ein um den HVH besonders verdientes Mitglied zum Ehrenmitglied und einen um den HVH besonders verdienten Vorsitzenden zum Ehren-vorsitzenden ernennen. Ehrenmitglied und Ehrenvorsitzender sind von der Beitrags-zahlung befreit.

§ 4 Organe
Organe des HVHs sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 5 Vorstand
(1)     Der Vorstand leitet den HVH ehrenamtlich. Er besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassenführer und mindestens drei weiteren Vor-standsmitgliedern.

(2)     Der Vorsitzende und sein Stellvertreter bilden gemeinsam den Vorstand im Sinne des           § 26 BGB.

(3)     Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die anderen Vorstandmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(4)     Jeder Ehrenvorsitzende hat Sitz und Stimme im Vorstand.

(5)     Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf ein, mindestens zweimal jährlich.

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Der Vorsitzende beruft mindestens jährlich eine Mitgliederversammlung ein. Er beruft ferner eine Mitgliederversammlung ein, wenn dies von 30 Mitgliedern schriftlich unter Angabe des Gegenstandes der Beschlussfassung beantragt wird. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen zuvor unter Angabe der Tages-ordnung den Mitgliedern zugegangen sein.

(2) Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorsitzenden und den Kassen-bericht entgegen und entscheidet nach Anhörung des Berichts der Kassenprüfer über die Entlastung des Vorstandes. Sie wählt jährlich zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung weitere Angelegenheiten zur Beschluss-fassung vorlegen.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mit-glieder. Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn dies aus der Mitgliederversammlung beantragt wird.

(5) Satzungsänderungen können nur von einer Mitgliederversammlung mit drei Viertel der Stimmen aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden und nur dann, wenn dies bei der Einladung als Gegenstand der Tagesordnung bezeichnet ist.

§ 7 Auflösung
(1) Die Auflösung des HVHs kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung be-schlossen werden, bei deren Einberufung dies als einziger Gegenstand der Tagesord-nung bezeichnet ist, und zwar mit vier Fünftel der Stimmen aller anwesenden Mitglieder.

( 2) Bei Auflösung des HVH oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Ver-mögen an die Stadt Königswinter, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnüt- zige Zwecke zu Gunsten des Stadtteils Heisterbacherrott zu verwenden hat.

§ 8 Sonstige Bestimmungen
(1)     Über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden Nieder-schriften geführt, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind. Die Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung steht den Mitgliedern vor Beginn der Mitgliederver-sammlung im Versammlungsraum zur Einsicht offen.
(2)     Die in der Satzung in maskuliner Form genannten Funktionsträger sind jeweils auch in femininer Form zu verstehen.

Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 20.März 2005 beschlossen worden.